Benutzungsordnung für die Eissportanlagen Kunsteisbahn Zug

(OYM hall, Trainingshalle, Curlinghalle, Ausseneisfeld)

vom 1. September 2025

Die Kunsteisbahn Zug AG (nachfolgend „Betreiberin“) erlässt folgende Benützungsord-nung für die Eissportanlagen:

1. Allgemeines
1.1 Gültigkeit
Diese Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Anlagen der Kunsteisbahn Zug.
Mit dem Erwerb eines Eintritts, eines Abonnements oder mit der Beantragung einer Nutzungsbewilligung anerkennen die Nutzerinnen und Nutzer diese Benutzungsordnung und verpflichten sich zu deren Einhaltung.
Die Benutzungsordnung regelt die Nutzungsbedingungen, Zuständigkeiten sowie den ordnungsgemässen Betrieb der Eissportanlagen.

1.2 Zuständigkeiten
1.2.1 Die Gesamtverantwortung für den Betrieb liegt bei der Kunsteisbahn Zug AG.
1.2.2 Für die Umsetzung der Benutzungsordnung ist die Betriebsleitung zuständig. Sie sorgt für Bedienung, Instandhaltung und Sicherheit der technischen Anlagen.

1.3 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die OYM hall, die Trainingshalle, die Curlinghalle sowie das Ausseneisfeld.

2. Betrieb
2.1 Betriebszeiten
2.1.1 Die Anlagen sind während der Saison von August bis April in der Regel von Montag bis Sonntag von 06.00 Uhr bis 23.30 Uhr geöffnet.
2.1.2 Während definierter Zeiten (z. B. Nachwuchs- oder Schultrainings) haben Jugendliche und Nachwuchsmannschaften Vorrang.
2.1.3 Sperrdaten:
• 24.12. Heiligabend: ab 16.00 Uhr geschlossen
• 25.12. Weihnachten: ganzer Tag geschlossen
• 31.12. Silvester: ab 16.00 Uhr geschlossen
• 01.01. Neujahr: geöffnet ab 11.00 Uhr

2.1.4 Besondere Umstände
Aufgrund äusserer Bedingungen (z. B. Klima), Veranstaltungen, Events oder Spielen des EVZ kann es jederzeit zu Einschränkungen, Verschiebungen, Ausfällen oder zu einer späteren Saisoneröffnung bzw. früheren Schliessung des öffentlichen Eislaufs kommen. Die Betreiberin informiert darüber auf ihrer Website.
2.1.5 Schulen
Für Schulen gelten spezielle Öffnungszeiten und ein separates Reglement.

2.2 Zutrittsberechtigung
• Das Ausseneisfeld steht der Bevölkerung während der Betriebszeiten zur freien Benutzung offen.
• Zutrittsberechtigt zum öffentlichen Eislauf sind ausschliesslich Personen mit einer gültigen Eintrittskarte. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte akzeptieren die Nutzenden diese Benutzungsordnung in allen Punkten.
• Personen mit gültiger Eintrittskarte, die einem Stadionverbot unterliegen, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder sich gegenüber dem Personal aggressiv oder beleidigend verhalten, verlieren ihre Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung auf dem Areal der Kunsteisbahn Zug. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintritts-geldes besteht nicht.

2.3 Unbefugter Zutritt
Personen, die sich ohne gültige Eintrittskarte oder ohne entsprechende Berechtigung in den Anlagen aufhalten, können durch das Personal der Betreiberin des Areals verwiesen werden. Zur Abgeltung des dadurch entstehenden administrativen Aufwands ist die Betreiberin berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu CHF 200.– in Rechnung zu stellen. In schwerwiegenden Fällen behält sich die Betreiberin zusätzlich rechtliche Schritte, insbesondere wegen Hausfriedensbruch, vor.

3. Benützungsvorschriften
3.1 Verhalten und Ordnung
3.1.1 In allen Gebäuden und auf den Eisflächen sind Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum sowie das Mitführen von Waffen und Tieren verboten. Essen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

3.1.2 Die Anlagen sind sauber und ordnungsgemäss zu verlassen. Zusätzliche Aufwände für Reinigung oder Abfallentsorgung können den Verursachenden in Rechnung gestellt werden.

3.1.3 Ballspiele im Bereich der Umgänge im Erdgeschoss sowie in der Anlieferzone sind strengstens untersagt. Ebenso ist das Mitführen oder Benutzen von Fahrrädern, Kickboards, Rollskates oder Skateboards innerhalb der Anlagen nicht erlaubt. Fahrräder sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Veloständern abzustellen. Eine Mitnahme in die Hallen oder das Abstellen ausserhalb der markierten Abstellflächen ist nicht gestattet.

3.2 Eisflächen und Garderoben
Die Zuteilung von Eiszeiten und Garderoben erfolgt durch die Betriebsleitung.

3.3 Anweisungen des Personals
Das Aufsichtspersonal überwacht den Betrieb und ist befugt, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung festzulegen. Diesen Anweisungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Sie dienen der Sicherheit, dem geordneten Betrieb sowie dem Wohl aller Nutzenden.

3.4 Verhalten
Das Abspielen von Musik oder anderen elektronischen Unterhaltungsgeräten sowie das Musizieren ist untersagt. Die Installation eigener elektronischer Geräte in Garderoben, Trainingsräumen oder auf dem Areal ist nicht gestattet. Ausnahmen gelten ausschliesslich für Anschlüsse, die für den Trainings- oder Spielbetrieb vorgesehen sind.

3.5 Spiel- und Trainingsbetrieb
3.5.1 Gesperrte Eisflächen dürfen nicht betreten werden.
3.5.2 Über Sperrungen entscheidet die Betriebsleitung.

3.6 Ausrüstung
3.6.1 Das Betreten der Eisflächen ist nur mit geeigneten Schlittschuhen erlaubt.
3.6.2 Das Betreten in Strassenschuhen oder mit Geräten, die das Eis beschädigen können, ist untersagt.

3.7 Sportgeräte
3.7.1 Die zur Verfügung gestellten Sportgeräte werden ausschliesslich von der Betreiberin bereitgestellt.
3.7.2 Alle Geräte sind nach Gebrauch an die vorgesehenen Standorte zurückzubringen.
3.7.3 Sportgeräte dürfen nicht eigenmächtig benutzt werden.

3.8 Garderoben, Duschen und WC-Anlagen
3.8.1 Duschen und Nassanlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden.
3.8.2 Beim Verlassen sind Lichter zu löschen, Wasser abzustellen und Fenster zu schliessen.

3.9 Beleuchtung
Die Beleuchtung darf ausschliesslich durch die Betriebsleitung bedient werden.

3.10 Lautsprecheranlage
Die Verwendung von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen ist nur mit vorgängiger Bewilligung gestattet.

3.11 Sanitätszimmer
Die Sanitätsräume stehen den Nutzenden offen. Das notwendige Material ist selbst bereitzustellen.

3.12 Verkehr
3.12.1 Das Befahren und Parkieren innerhalb des Areals ist untersagt.
3.12.2 Ausnahmen gelten nur bei öffentlichen Veranstaltungen gemäss separater Regelung.

4. Sicherheitsbestimmungen
• Kinder unter neun Jahren dürfen die Anlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson betreten, welche die volle Verantwortung übernimmt.
• Auf dem öffentlichen Eisfeld sind Pirouetten, Sprünge sowie das Anheben der Schlittschuhe über Kniehöhe nicht gestattet.
• Die Nutzung von Schnelllaufschlittschuhen im öffentlichen Eislauf ist verboten.
• Nutzende mit Einzel- oder Saisonbewilligungen sowie Trainerinnen und Trainer sind für die Planung und Umsetzung geeigneter Sicherheitsmassnahmen bei Spielen und Trainings selbst verantwortlich.

5. Haftung
5.1 Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
5.2 Für die exklusive Benutzung ist ein ausreichender Haftpflichtschutz erforderlich.

6. Schlussbestimmungen
6.1 Bei Nichteinhaltung dieser Benutzungsordnung kann die Betreiberin Sanktionen wie Platzverweise aussprechen.
6.2 Diese Benutzungsordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.

Kunsteisbahn Zug AG
Geschäftsleitung